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Anschlussbeiträge und Kostenerstattungen: Wer zahlt was?

Soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird, beteiligt der Abwasserzweckverband (AZV) Westliche Mulde seine Kunden an der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen. Er erhebt Anschlussbeiträge. Die sind zu zahlen, um Vorteile durch die Inanspruchnahme oder die mögliche Inanspruchnahme dieser abwassertechnischen Infrastruktur abzugelten. So regelt es die Beitragssatzung des AZV Westliche Mulde.

Der AZV Westliche Mulde regelt in seiner Beitragssatzung (Paragraph 12) auch die Kostenerstattung für Hausanschlusskanäle.

Welche Anschlussbeiträge gibt es eigentlich?

Man unterscheidet zwischen dem Herstellungsbeitrag I und dem Herstellungsbeitrag II. Der Herstellungsbeitrag I wird für Grundstücke erhoben, die zum Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG) am 15. Juni 1991 nicht an eine zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen waren. Der Herstellungsbeitrag I beträgt 10,23 Euro/m².

Der Herstellungsbeitrag II – auch „Besonderer Herstellungsbeitrag“ genannt – ist für all jene Grundstücke zu zahlen, die bis mindestens zum Inkrafttreten des KAG über einen Anschluss an eine bestehende, nicht nur provisorische, zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage verfügten beziehungsweise die Möglichkeit hatten, diese in Anspruch zu nehmen. Dieser Beitragssatz liegt bei 2,12 Euro/m².

Wer muss Anschlussbeiträge zahlen?

Der Beitragspflicht unterliegen nach Paragraph 3 der Beitragssatzung des AZV Westliche Mulde jene Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, wenn eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Und wenn diese Grundstücke – ohne dass für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist – nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung im Verbandsgebiet zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

Grundstücke unterliegen auch dann der Beitragspflicht, wenn sie nicht Bauland im oben beschriebenen Sinne sind, aber tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wurden.

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